AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand der Zusammenarbeit

1.1 Der Geschäftspartner vermittelt über UBM auf nicht exklusiver Basis (ohne Gebiets und / oder Konkurrenzschutz) an einen Diensteanbieter (Netzbetreiber, Provider) Kunden, welche Telekommunikationsleistungen des Diensteanbieters in Anspruch nehmen möchten.

1.2 Der Geschäftspartner ist nicht verpflichtet, sämtliche Leistungen die UBM anbietet, gleichermaßen zu vermitteln.

1.3 Der Geschäftspartner hat den Kunden vor Auftragserteilung ausführlich zu beraten. Das Auftragsformular ist vom Kunden vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Der Geschäftspartner hat den ausgefüllten Auftrag auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen und leitet ihn an UBM weiter. übermittelt der Geschäftspartner den Auftrag zunächst vorab per Telefax, hat er das Original binnen 3 Arbeitstagen auf dem Postwege an UBM zu übersenden. Das Risiko der Postlaufzeit und des Verlustes des Auftrags auf dem Postweg liegt ebenso wie das einer fehlerhaften Telefaxübertragung beim Geschäftspartner.

1.4 Liegt der Auftrag bei UBM vor und wurde er an den Diensteanbieter übermittelt, sind nachträgliche änderungen oder eine Stornierung nicht mehr möglich, ohne dass dem Kunden zusätzliche Kosten entstehen.

1.5 Die Verpflichtung von UBM beschränkt sich auf die Weiterleitung der Auftragsunterlagen an den jeweiligen Diensteanbieter innerhalb angemessener Frist. Darüber hinausgehende Leistungen ( z.B. Plausibilitätsprüfung, Nachberatung, Nachforschung, Nachfragen, Fehlerkorrektur etc.) werden nicht erbracht. Die Ausführung des Auftrags liegt beim jeweiligen Diensteanbieter und ist dem Einflussbereich von UBM entzogen. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der jeweilige Diensteanbieter. Zwischen dem Kunden und UBM kommen keine vertraglichen Beziehungen zustande. Der Geschäftspartner gibt Namen, Anschrift und Telefonnummer von UBM nicht an den Kunden weiter.

1.6 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Diensteanbieter sind allein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters maßgebend. Diese liegen dem Geschäftspartner vor und sind dem Kunden vor Abschluss des Vertrages auszuhändigen. Vermarktet werden ausschließlich AGB-Stadard-Produkte der Netzbetreiber. Im Falle von gewährten Endkundenvorteilen (Rahmenvertragskonditionen, Endgerätezugaben etc.) ist der Vertriebspartner verpflichtet sich diese speziellen Angebote schriftlich vom Netzbetreiber bzw. von UBM bestätigen zu lassen. Nicht schriftlich bestätigte Sonderkonditionen haben keine Gültigkeit.

1.7. Sofern UBM für die Vermittlung von Mobilfunkanschlüssen dem Geschäftspartner Mobilfunkkarten (Plug-In- oder SIM-Karten), bestehend aus Plastikkarte mit Chip und Briefumschlag mit Karteninformation in Form von Ziffern (PIN, PUK, PIN 2, PUK 2) kostenlos zur Verfügung stellt, so bleiben diese Karten so lange im Eigentum von UBM, bis die Karten vom Diensteanbieter aktiviert (freigeschaltet) wurden. Dann gehen sie ohne Berechnung in das Eigentum des Kunden (Teilnehmer, Anschlussinhaber) über. Auf Anforderung hat der Geschäftspartner alle ihm kostenlos zur Verfügung gestellten, noch nicht aktivierten und sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Karten ungeöffnet und unbeschädigt an UBM zu retournieren. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Karten nicht ordnungsgemäß zurückschickt, ist UBM berechtigt, den Wert der Karte, der zwischen den Vertragspartnern auf 18,- Euro zzgl. MwSt. festgelegt wird, an den Geschäftspartner zu berechnen, wobei jeder der Vertragspartner berechtigt ist, einen höheren oder einen geringeren Wert nachzuweisen. Eine Mobilfunkkarte übergibt der Geschäftspartner dem Kunden erst nach erfolgter Aktivierung (Freischaltung) durch den Diensteanbieter. Werden die Mobilfunkkarten an den Partner gegen Berechnung geliefert, so gehen diese mit Bezahlung der Rechnung in das Eigentum des Partners über (keine Pfand- oder Kommissionsregelung).

1.8. Der Geschäftspartner nimmt keine Aufträge von Minder-jährigen entgegen. Hat er Zweifel an der Bonität oder Seriosität des Kunden oder hat er sonstige Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung der Dienstleistung, so nimmt er ebenfalls keinen Auftrag entgegen. Er wirbt keine "Strohmannkunden" an, die keinen nennenswerten Verkehr über die vermittelte Dienstleistung (Vertragsprodukte) generieren und zum blo￟en Zweck der Verprovisionierung geworben werden.

1.9. Im Debit-Bereich (z. B. Prepaid-Produkte, ...) vermittelt er keine Kunden, die lediglich einen Auftrag erteilen, um die Hardware unter Wert zu erhalten, jedoch die Dienstleistung des Anbieters nicht nutzen. Der Geschäftspartner vermarktet Produkte, welche als Bundles (=Pakete / Boxen, bestehend aus Hardware (Mobiltelefon) und Vertrag (Karte)) an ihn verkauft werden, nur gemeinsam und trennt diese nicht voneinander ab. Er nimmt keinerlei technische änderungen (z.B. Entfernen einer SIM-Lock, ...) an der Hard- und Software des Mobiltelefons vor und ist sich bewusst, dass solche Manipulationen den Straftatbestand des 263a StGB erfüllen können. Er nimmt keinerlei Manipulationen an der Karte vor und telefoniert Guthaben nicht ab. Im Falle einer Zuwiderhandlung behalten sich einige Diensteanbieter vor, Schadenersatz zu berechnen, welchen UBM wiederum an den Geschäftspartner weiterberechnen wird.

1.10 Setzt der Geschäftspartner zur Vertragserfüllung und Vermarktung Untervertreter ein, so hat er dies UBM vorher mitzuteilen und eine Genehmigung einzuholen. Er trägt dafür Sorge, dass der Untervertreter die Bedingungen dieses Vertrags kennt, anerkennt und einhält. Der Geschäftspartner haftet für Verstöße seiner Untervertreter.

2. Vergütung

2.1 Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem Diensteanbieter und dem Kunden. Der Geschäftspartner erhält pro Auftrag, den der Diensteanbieter freigeschaltet hat, eine Vergütung entsprechend der jeweils aktuellen Vergütungsliste. Die jeweiligen Provisionen können im Internet abgerufen werden. Jede Auftragsübermittlung gilt als stillschweigende Annahme der zu diesem Zeitpunkt gültigen Vergütung.

2.2 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt ausnahmslos an den übermittler des Auftrags, mit dessen Vertriebspartnernummer die im Auftrag versehen ist. Eine übertragung der Vergütungsansprüche an Dritte ist nicht möglich.

2.3 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt unmittelbar nachdem der Diensteanbieter den Auftrag ausgeführt hat, der Originalauftrag vollständig ausgefüllt bei UBM vorliegt und der Diensteanbieter eine unwiderrufliche Zahlung an UBM vorgenommen hat. Verweigert der Diensteanbieter seine Zahlung an UBM, ist auch UBM von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an den Geschäftspartner befreit. Ein Anspruch auf Vergütungsvorschüsse besteht nicht.

2.4 Der Geschäftspartner kann aus dem Nichzustandekommen eines von ihm vermittelten Auftrags keine Ansprüche gegen UBM herleiten. Fordert der Diensteanbieter eine bereits an UBM geleistet Zahlung zurück oder verweigert er die Auszahlung, hat der Geschäftspartner eine für den betreffenden Vertrag erhaltene Vergütung an UBM zurückzuerstatten.Wurde im Rahmen eines Bundlepaketes ( Paket bestehend aus Auftrag und Gerät) ein Hardware-Bonus oder Werbekostenzuschuss (WKZ) bezahlt, so ist dieser bei Nichzustandekommen des Auftrags ebenfalls zurückzuerstatten.

2.5 Der Geschäftspartner prüft die Abrechnung unverzüglich und macht etwaige Einwände spätestens 14 Tage nach Erhalt der Abrechnung schriftlich geltend.

2.6 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftigen Vergütungsansprüchen gegenüber offenen Rechnungen von UBM ist ausgeschlossen.

2.7 Steht dem Geschäftspartner aus Aufträgen eine laufende Vergütung zu, so wird diese nur so lange bezahlt, wie die Vertragsbeziehung zwischen Diensteanbieter und Kunden besteht, maximal jedoch für 5 Jahre.

2.8. Erfolgt eine Akquise von Kunden via Call-Center-Vermarktung so weißt UBM den Partner explizit darauf hin, dass eine Vermarktung an Privatkunden via Telefon nicht gestattet ist. Einen Provisionsanspruch hat der Partner nicht.

2.9. Die Auszahlung der Prämien erfolgt per Banküberweisung.

2.10. Verweigert der Diensteanbieter seine Zahlung an UBM aus Gründen, die im Einflussund Machtbereich des Dienstesanbieters liegen, so ist auch UBM von der Verpflichtung auf Zahlung einer Vergütung an den Geschäftspartner befreit.

2.11. Berechtigte Gründe, die aus Sicht der Diensteanbieter gegen eine Auszahlung der Vergütung sprechen, sind erstens vom Diensteanbieter und zweitens von der vermittelten Leistung abhängig. Maßgeblich sind die Bedingungen des Diensteanbieters. Je nach Anbieter und Leistung können folgende Gründe gegen eine Auszahlung sprechen:

* Bei dem vermittelten Kunden handelt es sich nicht um einen Neukunden
* Der Kunde kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach
* Der Kunde bezahlt die erste ordnungsgemäß erteilte Abrechnung des Diensteanbieters nicht vollständig
* Die vereinbarte Mindestlaufzeit wird unterschritten (sofern keine Stornofreiheit)
* Der Vertrag wird aufgrund von Vertragsverletzungen vom Diensteanbieter gekündigt
* Es sind frühere gleichwertige Aktivitäten von Dritten in Bezug auf diesen Kunden erfolgt
* Die Originalaufträge liegen nicht innerhalb von 3 Tagen oder nicht ordnungsgemäß (vollständig) vor
* Der Kunde wurde nicht vereinbarungsgemäß vermittelt
* Dem Kunden wurden vor Unterschrift nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters ausgehändigt
* Es wurde eine Erweiterung oder ein Wechsel von Leistungen innerhalb des gleichen Diensteanbieters vermittelt, es sei denn der Diensteanbieter vergütet auch den Wechsel
* Der Kunde zieht um oder beantragt nur einen Rufnummernwechsel
* Der Kunde war in den letzten 12 Monaten Empfänger dergleichen Leistung bei demselben Diensteanbieter
* Der Kunde storniert seinen Auftrag vor Bereitstellung der Leistung
* Es wurden ungültige Formulare verwendet
* Ein Vertrag wurde mit dem Zweck gekündigt, um nur erneut wieder abgeschlossen zu werden
* Der Auftrag ist nicht produktionsreif, d. h. Angaben sind fehlerhaft oder unvollständig, so dass er nachbearbeitet werden muss
* Es wurde eine falsche Unter-VO auf dem Auftrag notiert
* Der Diensteanbieter fällt in Konkurs
* Der Geschäftspartner wird zahlungsunfähig oder löst sein Geschäft auf
* Der Kunde (Teilnehmer, Anschlussinhaber) kündigt den Vertrag mit dem Diensteanbieter aus Anlass eines Handydiebstahls oder mangels Netzabdeckung
* Der Kunde (Teilnehmer, Anschlussinhaber) beantragt eine Leistung bei einem Diensteanbieter, der nicht gleichzeitig auch den Teilnehmeranschluss abrechnet (z.B. Auftrag an die Deutsche Telekom AG einen mittels Preselection auf einen anderen Diensteanbieter geschalteten Teilnehmeranschluss auf ISDN umzuschalten).
* Aufträge, die der Geschäftspartner in die Aktivierungs- und Erfassungssysteme eingibt und die er auf sich selbst, auf ein anderes Unternehmen seiner Vertriebslinie oder auf einen sonstigen Dritten ausstellt, der kein Endnutzer der Dienstleistung ist.
* Die Vertragsvermittlung pro Kunde ist auf eine bestimmte Höchstzahl beschränkt und diese wird mit dem vermittelten Auftrag überschritten n Die Vertragsabschlüsse wurden über Call-Center Akquise, Outbound-Callcenter oder Vermarktungsformen, welche unter die Vorschriften über Haustürgeschäfte oder Fernabsatzverträge fallen, herbeigeführt. Vermarktet der Geschäftspartner nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung durch UBM seine Leistungen über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder mittels Haustürgeschäften, so beachtet er die Bestimmungen der ᄃᄃ 312 ff BGB und hier insbesondere den Widerruf nach ᄃᄃ 312, 355 BGB. Auf Verlangen weist der Geschäftspartner UBM die ordnungsgemäße Abwicklung für jeden vermittelten Kunden einzeln nach. UBM enstehen für diesen Nachweis keine Kosten.
* Eigenaktivierung auf den Namen oder die Firma des Geschäftspartners.
* Bei T-Mobile erfolgt die Rückforderung des T-Mobile Hardwarebonus und Werthaltigkeitsbonus wenn der Kunde innerhalb der ersten 120 Tage nach Vertragsabschluss eine Entgeltforderungen gegenüber T-Mobile nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet.


Eventuell bereits gezahlte Vergütungen sind in diesen Fällen vom Geschäftspartner zurückzuzahlen. UBM kann in diesem Fall mit fälligen Vergütungsansprüchen des Geschäftspartners aufrechnen. Hat der Geschäftspartner UBM eine Einzugsermächtigung oder einen Abbuchungsauftrag erteilt, so kann UBM hiervon Gebrauch machen. Leistet der Diensteanbieter für die Vermittlung des Teilnehmers einen Vorschuss und ist die endgültige Bestandskraft dieser Zahlung von einer bestimmten Dauer des vermittelten Vertragsverhältnisses abhängig, so kann UBM für den Fall, dass UBM auch in Vorleistung geht, vom Geschäftspartner geeignete Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft o.ä) verlangen, bis der Vergütungsanspruch unwiderruflich ist.

2.12 Jeder Netzbetreiber behält sich das Recht vor, für Aufträge, die nicht den Qualitätsansprüchen des Netzbetreibers bzw. der UBM erfüllen (Kunde nutzt Vertrag und zahlt Rechnung etc) die vermittelte Provision zurückzufordern bzw. die Prämienauszahlung zu unverzüglich zu stoppen.

Dies gilt beispielsweise im Falle einer sehr hohen Endkundenrechnungsrückläuferrate sowie einer sehr hohen Nichtzahlerrate (vermittelte Endkunden zahlen ihre Rechnungen nicht). Ebenfalls ist der Netzbetreiber und somit auch UBM berechtigt Provisionen für vermittelte Endkundenverträge, welche den abgeschlossenen Vertrag nicht aktiv nutzen nicht auszuschütten bzw. eine solche zurückzufordern.

Sollte UBM im Falle eines Verdachtsmoments die Zahlung an den Vertriebspartner verweigern, so ist der Partner verpflichtet Nachweise über die vertragsmäßige Nutzung der von ihm vermitteltenden Dienstleistungsverträge nachzuweisen (Zahlungsbescheinigungen der vermittelnden Kunden, Anschaltungsbestätigungen etc). UBM steht es frei die eingereichten Nachweise zu akzeptieren.

2.13 Wird die UBM GmbH und/oder der geschaltete Netzbetreiber aufgrund der Vermarktungstätigkeit des Auftragnehmers von Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz wegen Verstoßes gegen wettbewerbs- und/oder Kennzeichnrechtliche Vorschriften in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer UBM GmbH und /oder der geschaltete Netzbetreiber - unabhängig von einer Teilnahme des Auftragnehmer an den Verfahren – unverzüglich und vorbehaltslos von Schäden (Ordnungsmittel, Vertragsstrafen, Kosten einer außergerichtlichen Streitbegegnung etc.) wegen Verletzung von wettbewerbs- und/oder kennzeichenrechtlichen Vorschriften frei, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass die Verletzung nicht auf seinem Verhalten und das seiner Mitarbeiter beruht.

2.14 Verstößt der Auftragnehmer gegen die o.g. Verfahrensweise, wird UBM GmbH den Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung für die Festnetzvermarktung sperren. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Netzbetreiber (Arcor, T-COM, T-Mobile, Vodafone, E-Plus oder O2) UBM auffordert, die Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer einzustellen. Bereits getätigte Provisionsansprüche werden in diesem Fall zurückgefordert bzw. noch ausstehende Provisionen werden nicht weiter ausgeschüttet.

2.15 Sollte der Vertriebspartner fehlerhaft ausgefüllte Auftragsdokumente übermitteln (falsche Produkte ausgewählt, falsche Laufzeit o.ä.), hierbei ist der Übermittlungsweg gleich (Fax, E-Mail, Online etc.), so haftet UBM nicht für eventuell entstehende Schäden beim Kunden bzw. Prämienverluste. UBM ist nicht zur Prüfung der eingreichten Unterlagen verpflichtet.
3. Legitimitätsprüfung

3.1 Der Geschäftspartner prüft die Identität des Kunden sowie die Authentizität der Unterschrift anhand von Original-Ausweispapieren oder ヨDokumenten, von denen Kopien zu den Auftragsunterlagen zu nehmen sind. Handelt auf Seiten des Kunden ein Stellvertreter, hat sich der Geschäftspartner dessen Bevollmächtigung nachweisen zu lassen. Die Vollmacht sowie eine Kopie des Ausweise des Stellvertreters sind zu den Auftragsunterlagen zu nehmen.

3.2 Maßgebend ist die von dem jeweiligen Netzbetreiber vorgegebene Legetimitätsprozedur.

3.3 Mit der Eintragung seiner Kundennummer auf dem Auftrag und dessen Unterzeichnung bestätigt der Geschäftspartner, daß die Angaben des Kunden sorgfältig geprüft hat und dass die den Auftrag als Kunde unterzeichnende Person identisch ist mit der Person, auf die sich die Angaben im Auftrag beziehen.

4. Steuerrechtliche Bestimmungen

Bei dem Geschäftspartner handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt. Die Kleinunternehmenerregelung des ᄃ 19 UstG wird nicht in Anspruch genommen. Der Geschäftspartner stellt UBM von jeglicher Haftung für an ihn gezahlte Umsatzsteuer frei.

5. Kündigung

Die Zusammenarbeit kann beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

6. Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht

6.1 über alle beiderseitigen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die einem der beiden Partner im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, ist Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Mitarbeiter.

6.2 Die ihm bekannt gemachten Kundendaten behandelt der Geschäftspartner vertraulich. Er beachtet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV), die Telekommunikationsdienstunternehmen ヨ Datenschutzverordnung (TDSV) und das Telekommunikationsgesetz (TKG).Der Geschäftspartner verpflichtet auch seine Mitarbeiter dem Datenschutz.

6.3 Alle Rechte auf Nutzung der Kundenadresse und der Kundendaten liegen beim Diensteanbieter. Der Geschäftspartner darf diese Daten in keiner weise nutzen. Er haftet für Schäden, die durch eine zweckfremde Nutzung der Kundendaten entstehen.

6.4 Auf Anforderung von UBM gibt der Geschäftspartner sämtliche Vertragsformulare und Unterlagen, die ihm vom Diensteanbieter oder von UBM zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb von 8 Tagen auf seine Kosten an UBM zurück.

7. Haftungbeschränkungen

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder entgehende Geschäftsmöglichkeiten ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gilt nicht, soweit Schäden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der leitenden Angestellten eines Partners verursacht wurden.

8. Sonstiges

8.1 Der Geschäftspartner ist weder zum Inkasso noch zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Diensteanbieters oder von UBM berechtigt.

8.2 Dem Geschäftspartner ist es untersagt, Logos, Warenzeichen und Namen der Diensteanbieter ohne Zustimmung des Inhabers dieser Rechte zu nutzen oder zu führen.

8.3 Der Geschäftspartner übt Vermittlungstätigkeiten neben seinen sonstigen Betätigungen im geschäftlichen Verkehr nur untergeordnet im Nebenberuf aus. Die gesetzlichen Bestimmungen über Handelsvertreter ( z.B. § 84-92 HGB) kommen nicht zur Anwendung
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